Mitbestimmung des Betriebsrats bei KI
Auch: § 87 BetrVG, § 90 BetrVG, Betriebsvereinbarung KI
Definition
Der Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mit, wenn KI-Tools objektiv geeignet sind, Verhalten oder Leistung von Beschäftigten zu überwachen.
Viele KI-Tools protokollieren Nutzung oder Ergebnisse und fallen deshalb darunter. Bei der Planung von KI muss der Arbeitgeber den Betriebsrat unterrichten (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), für die Beurteilung darf dieser einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 80 Abs. 3 BetrVG). In der Praxis regelt eine Rahmen-Betriebsvereinbarung mehrere KI-Tools auf einmal. Keine Rechtsberatung.